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ZitatAlles anzeigenAutohändler muss keine Rundfunkgebühr zahlen
Koblenz - Ein Autohändler muss für die von ihm zum Verkauf vorgehaltenen Fahrzeuge mit Radio keine Rundfunkgebühr zahlen.Das gilt auch dann, wenn der Händler im Besitz von roten Nummernschildern ist, um mit den Autos Probefahrten zu machen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Autohändler aus dem Landkreis Mayen-Koblenz beim Besuch eines Mitarbeiters der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) die Anmeldung von Rundfunkgeräten verweigert. Daraufhin beantragte der GEZ-Mitarbeiter die "Zwangsanmeldung einer Hörfunk-Händlergebühr" und einer Hörfunkgebühr für rote Kennzeichen seit dem Bestehen des Betriebes im Jahr 1992. Im August setzte der SWR dann für die Jahre 1992 bis 2006 Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 1585 Euro fest.
Für die Radios in ihren zum Verkauf stehenden Autos müssen Autohändler keine Rundfunkgebühr entrichten
Dieser Gebührenbescheid ist nach Ansicht der Koblenzer Richter rechtswidrig. Das so genannte Händlerprivileg des Rundfunkstaatsvertrags gelte nur für Betriebe, deren Gewerbe sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse, argumentierten die Richter. Das sei bei einem Autohändler nicht der Fall. Das Händlerprivileg berechtigt zum Beispiel Radio- oder Fernsehhändler, bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
Auch das Vorhandensein roter Kennzeichen rechtfertigt nach Ansicht der Richter keine pauschale Gebührenerhebung nach dem Händlerprivileg. Denn wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Eine Rundfunkgebührenpflicht könne also bestenfalls für diese Dauer entstehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (ddp)
Quelle: DF
Endlich mal einer, der dagegen vorgegangen ist.
mfg Jagger