Coole Klingeltöne sind bei Jugendlichen sehr beliebt. Einige der polyphonen Sounds sind mittlerweile sogar in den Musikcharts zu finden. Die Klingeltöne können einzeln oder per Abonnement meist per einfacher SMS erworben werden. Eine Altersprüfung findet dabei meist nicht statt.
Fehlende Identitätsfeststellung
Genau dies brachte nun dem Klingelton-Anbieter Jamba! eine Niederlage vor dem Amtsgericht Berlin ein. Der Vater einer minderjährigen Tochter hatte eine negative Feststellungsklage eingereicht. Erst bei Erhalt seiner Mobilfunkrechnung ist der Vater über von der Tochter per SMS abgeschlossene Klingelton-Abos informiert worden. Daraufhin legte er Widerspruch ein und kündigte die Abonnements. Die minderjährige Tochter hätte einen gültigen Vertrag nur mit Einwilligung des Vaters abschließen können. Jamba! bestand allerdings auf einer Zahlung, eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande.
Der zuständige Richter am Berliner Amtsgericht gab nun dem Vater mit Urteil vom 28.07.2008 (Aktenzeichen 12 C 52/08) recht. Weder gegen die minderjährige Tochter noch gegen den Vater als Anschlussinhaber könne der Klingelton-Anbieter seine Forderungen in Höhe von über 60 Euro durchsetzen. Jamba! habe versäumt die Identität des Abonnementbestellers zu überprüfen.
Mobilfunkvertrag kann nicht herangezogen werden
Jamba! könne nicht darauf vertrauen, dass die Klingelton-Kosten standardmässig beglichen werden, nur weil der Besteller über einen Mobilfunkanschluss verfüge und Abonnements-Forderungen auf der Mobilfunkrechnung erscheinen. Jamba! muss für die Kosten des Rechtsstreit aufkommen. Eine Berufung gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.
Auch die EU will nicht länger zusehen und will Klingelton-Anbietern an den Kragen. Sie will gegen unklare Abo-Regeln und nicht transparente Preise vorgehen. In unserem Hintergrundbereich hat onlinekosten.de weitere Informationen rund um Jamba!, die Vertragsgestaltung und die Haftungsfrage zusammengestellt.
Qelle:Onlinekosten