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Klage wegen betrug gerechtfertigt obwohl ware nicht erhalten?

  • heugabel
  • 27. März 2009 um 23:13
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    • 17. April 2009 um 11:55
    • #21

    nö

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    • 25. April 2009 um 03:36
    • #22

    Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

    war ja nix anderes zu erwarten :D

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  • sossenprinz
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    • 25. April 2009 um 04:22
    • #23
    Zitat von heugabel;283246

    Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

    war ja nix anderes zu erwarten :D


    freut mich für dich,denn die .... habens nicht anderst verdient:exel:

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  • dottore0815
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    • 25. April 2009 um 09:34
    • #24
    Zitat

    freut mich für dich,denn die .... habens nicht anderst verdient

    Ähm, welche Nachteile sollte die Gegenseite nun dadurch haben?

    Zitat

    Die Einstellung nach § 170(2) StPO kann u.a. durch nicht hinreichenden Tatverdacht begründet sein, aber auch durch andere Gründe, wie z.B. ein Verfahrenshindernis (z.B. Strafunmündigkeit des Täters oder Verjährung). Aus einer § 170(2) Einstellung kann also keine "Unschuld" abgeleitet werden, denn auch wenn der Beschuldigte die Tat unstreitig begangen hat, wird nach § 170(2) StPO eingestellt, wenn etwa Verjährung eingetreten ist.

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  • sossenprinz
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    • 25. April 2009 um 15:29
    • #25
    Zitat von dottore0815;283260

    Ähm, welche Nachteile sollte die Gegenseite nun dadurch haben?


    ich habe mich vielleicht etwas unverständlich ausgedrückt,ich meine damit das die nicht noch irgendein schadenersatz oder ähnliches bekommen haben

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  • D3STY
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    • 25. April 2009 um 18:44
    • #26
    Zitat von dottore0815;283260

    Ähm, welche Nachteile sollte die Gegenseite nun dadurch haben?

    Keine!
    § 170 StPO

    Zitat

    § 170 StPO

    Strafprozeßordnung
    2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
    2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177)
    Gliederung
    § 170

    (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

    (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

    Es gab also nicht genug Anlaß für eine Klage. Daher wurde das Verfahren eingestellt. Einen Nachteil hat das nicht, es handelt sich dabei ja nicht um ein Urteil.

    mfg,

    D3STY

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    • 26. April 2009 um 22:37
    • #27

    geht ja nur darum das 4,50€ kein anlass für eine klage sein sollen aufgrund dieser sachlage (kein kontakt zum kunden)

    das wäre ein starkes stück gewesen mich dafür zur verantwortung zu ziehen.

    • Zitieren
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