[color="#FF0000"]Na da werden aber ein paar Leute durchatmen!!! *G*[/color]
Wer Prepaid bestellt, darf auch die Lieferung von Prepaid erwarten. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Berlin in seinem aktuellen Urteil (Az 38 O 350/10). Aus diesem Grund scheiterte auch die Forderung einer Telefongesellschaft über knapp 15.000 Euro.
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Kunde bestellte Prepaid-Tarif
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Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien um die Begleichung einer Mobilfunkrechnung im Prepaid-Modus. Die Telefongesellschaft bot dabei im Herbst 2008 einen Discount-Tarif im T-Mobile-Netz an und bot diesen Tarif wahlweise im Prepaid-Modus oder auf Rechnung an.
Um den Unterschied dieser Tarifvarianten herauszustellen, hieß es bei der Prepaid-Variante “Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich.”. Die Postpaid-Variante wurde mit “Bequem per Rechnung zahlen, keine Aufladung nötig.” beworben.
Der Kunde bestellte im Dezember 2008 über das Internet einen Mobilfunkvertrag im Prepaid-Modus und wählte für die Guthabenaufladung die “Webshop-Aufladung 10″. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Telefongesellschaft hieß es dabei unter anderem:
“Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). Zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses richtet S (die Telefongesellschaft, Anm. der Redaktion) dem Kunden ein Guthabenkonto ein, über das mit der Leistungserbringung durch S die Zahlung der vorgenannten Entgelte erfolgt. Die Dienstleistungen von S können nur genutzt werden, wenn ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist.
Die Vorleistungspflicht erfüllt der Kunde durch Aufladung eines Guthabens auf sein Guthabenkonto. S behält sich vor, einen Höchstbetrag für die Aufladung des Guthabenkontos festzulegen. Der Kunde wird entsprechend hier informiert.”
[color="#FFFF00"]Rechnung über 14.727,65 Euro[/color]
Am 31. August 2009 stellte die Telefongesellschaft eine Rechnung über 14.727,65 Euro auf, wovon 14.706,19 Euro auf 15 Datenverbindungen fielen, die, mit Ausnahme von 294 kB, sich auf die Zeit vom 8. August 2009 um 0:47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15:15 Uhr konzentrierten.
Nach einer Reklamation des Kunden ließ die Telefongesellschaft die berechneten Datenverbindungen vom Netzbetreiber überprüfen, der die Verbindungsdaten bestätigte. Am 11. September 2010 wurde von der Telefongesellschaft der in der Klage aufgeführte Rechnungsbetrag angemahnt.
Die in der Rechnung vom 31. August 2009 abgerechneten Verbindungen sollen mit der Simkarte des verklagten Kunden geführt worden sein. Der Kunde bestritt die Forderungen in dieser Höhe und ist der Meinung, die Telefongesellschaft hätte die Verbindungen aufgrund des unüblich hohen Aufkommens kappen müssen und bereits bei Vertragsschluss auf mögliche hohe Kosten hinweisen müssen.
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Klage wird weitgehend abgewiesen
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Das Gericht hielt die Klage nur in Höhe von 10 Euro für begründet. Die Parteien haben einen Dienstleistungsvertrag über Telekommunikationsleistungen geschlossen. Allerdings stehen der Telefongesellschaft über die in der Rechnung gutgeschriebenen Wiederaufladebeträge hinaus nur ein vertragliches Entgelt von 10 Euro gemäß der vom Kunden gewählten Aufladeoption zu.
Der Vertragstext, insbesondere die AGBs, legte das Gericht so aus, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung oder einmalig (vor erneuter aktiver Aufladung) in Höhe von 10 Euro abgerechnet werden dürfen. Die Wahl der nicht näher definierten “Webshop-Wiederaufladung 10″ (Euro) deutete das Gericht als Wunsch des Kunden nach einer einmaligen automatischen Aufladung von 10 Euro vor einer erneuten aktiven Aufladung des Guthabenkontos, zumal die Telefongesellschaft auch andere Aufladebeträge anbot und als Merkmal des Prepaid-Tarifs die erhöhte Kostenkontrolle herausgestellt wurde. Eine unbegrenzte automatische Aufladung während der Verbindung, um welchen Betrag auch immer, bietet keine Vorteile bei der Kostenkontrolle gegenüber einem Vertrag auf Rechnung.
Auch würde die Wahl der Wiederaufladefunktion gegen die eigenen AGBs verstoßen, wenn lediglich 20 Euro im Voraus gezahlt werden würden und die übrigen gut 14.000 Euro im Nachhinein zu zahlen sind. Schließlich seien die Entgelte “grundsätzlich” im Voraus zu zahlen. Der Kunde bestritt auch nicht, Gesprächsverbindungen geführt zu haben, sondern nur die Höhe des Volumens, daher der Betrag von 10 Euro. Das Gericht ging bei dem Urteil davon aus, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Verbindung nicht hätte wissen können, dass Kosten anfallen.
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