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Rechtstipp vom 09.01.2012
Seit ca. Mitte des vergangenen Jahres erhalten häufig Gaststätten und Gastwirte eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.Es wird vielfach spekuliert, welche Ziele und Interessen die Firma Sky damit verfolgt. Diese Frage sollte jedoch die Abgemahnten nicht weiter interessieren, spielt sie für die Frage der effektiven Rechtsverteidigung absolut keine Rolle.
Die urheberrechtliche Problematik ist recht einfach erklärt. Die Ausrichter von Sportereignissen (wie z. B. die Fußballspiele der 1. und 2. Bundesliga) haben das Recht diese Veranstaltung zu vermarkten. Durch die Einnahmen werden die Sportereignisse wirtschaftlich gesichert.
Kauft nun ein Sender die Bildrechte an einem Sportereignis und ermöglicht er nur über einen entsprechenden Decoder den Zugang zu den Übertragungsbildern, so stellt der Decoder eine sog. technische Schutzmaßnahme nach § 95a Abs. 2 UrhG dar. Umgeht der Wirt diese technische Schutzmaßnahme so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung nach § 95a Abs. 1 UrhG dar.
Mit anderen Worten: Wurde in der Gaststätte das Sportereignis über den Sender Sky ausgestrahlt, ohne dass der Betreiber der Gaststätte durch einen Vertrag einen von der Firma Sky zur Verfügung gestellten Decoder benutzt hat, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Wurde das Sportereignis dagegen über einen anderen Sender ausgestrahlt, so stellt dies keine Urheberrechtsverletzung dar. Daran hat auch das aktuelle Urteil des EuGH in der Rechtssache "Karen Murphy ./. Football Association Premier League u. a." vom 04.10.2011 (Rs. C - 403/08 und C - 429/08) nichts geändert.
Allerdings muss aber auch tatsächlich das Sendesignal von Sky öffentlich über den Fernsehbildschirm wiedergegeben worden sein. Ob dies tatsächlich so war, ist eine Frage des Einzelfalles, für die die Firma Sky schlussendlich die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.
In einigen bislang entschiedenen Fällen reichte den Gerichten die von Sky vorgelegten Beweise nicht aus. Insbesondere die von den Gerichten vernommenen Kontrolleure der Firma Sky waren durchweg unglaubwürdig. Sie hoben daher die bereits erlassenen einstweiligen Verfügungen durch Urteil wieder auf (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2011, 12 O 131/11; LG Bielefeld, Urteil vom 15.10.2011, 4 O 110/11).
Ob ein zur Wehr setzen gegen die Abmahnung der Firma Sky erfolgversprechend ist, muss daher im Einzelfall geprüft werden. Allerdings sollte keinesfalls die vorgedruckte Unterlassungserklärung blind unterzeichnet und zurückgeschickt werden. Eine Beratung durch einen urheberrechtlich spezialiserten Anwalt kann daher allen Betroffenen nur dringend empfohlen werden.
Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Düsseldorf
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