[h=1]Gutscheinplattformen im Visier der Konsumentenschützer[/h] Gutscheinplattformen versprechen ganz im Sinne der "Geiz ist geil"-Mentalität viel Leistung für wenig Geld. Die Kehrseite: Beschwerden enttäuschter Schnäppchenjäger, die für ihr Geld gar nichts bekommen. Pech gehabt, hören sie oft in diesen Fällen. Denn die Gutscheinplattformen sehen sich nur als Vermittler und gewähren bestenfalls eine Gutschrift für den Kauf weiterer Gutscheine. Juristen bezweifeln, dass sie sich so einfach aus der Verantwortung stehlen können. Höchste Zeit also, dass die Rolle der Gutscheinplattformen rechtlich hinterfragt wird.
[h=2]Keine Gegenleistung[/h]Probleme mit Gutscheinplattformen stehen sowohl bei Konsumentenschützern als auch in der help-Redaktion ganz weit oben in der Rangliste häufiger Beschwerden. Sei es, weil manche Gutscheine eine extrem kurze Laufzeit haben und es für Gutscheinbesitzer nie freie Plätze oder Termine gibt, sei es, weil die Firmen gar nicht oder nicht mehr existieren. Christian Jäger hat mit Groupon-Gutscheinen schon beides erlebt. Beim Versuch, einen Tisch in einer Pizzeria zu bestellen, sei er zuerst einmal gefragt worden, ob er einen Gutschein habe, erzählt er. Wenn er das bejaht habe, gab es leider keinen freien Platz. Der Gutschein sei dann verfallen. Das Beste sei ein Gutschein gewesen, den er voriges Jahr im Oktober, November einlösen wollte, bei einem Lokal im Wiener Prater. Dieses Lokal habe es gar nicht gegeben.
Die so gar nicht kundenfreundliche Art, wie Groupon auf seine Beschwerden reagiert hat, hat Christian Jäger veranlasst, Anzeige bei der Staatsanwalt Wien zu erstatten.
[h=2]Säumig bei Stellungnahmen[/h]Die Stellungnahmen, die wir von Groupon zu Konsumentenbeschwerden eingefordert haben, wurden meist sehr schleppend, oft erst nach Urgenz abgegeben. Als Lösungsvorschlag gab es häufig nur eine Gutschrift für den Kauf weiterer Groupon-Gutscheine.
Ein anders Beispiel: Thomas M. hat bei Groupon einen Gutschein für einen Biebraukurs gekauft. Er schildert seine Erfahrung so: " Es war uns unmöglich, den Gutschein einzulösen. Der Anbieter hat sich einfach nicht mehr bei uns gemeldet. Wir haben dann natürlich bei Groupon versucht, das Geld zurück zu bekommen und waren chancenlos." In diesem Fall bot Groupon - nach unserer Intervention und dem Hinweis auf einen Beitrag -dann doch die Rückzahlung des Geldes an.
[h=2]Haftungsfrage prüfen[/h]Beim Verein für Konsumenteninformation hat man das Geschäftsmodell der Gutscheinplattformen seit längerem im Visier. Vor allem die Praxis, dass man sich als reinen Vermittler sieht, der für nichts verantwortlich ist und für nichts haftet, erklärt die VKI-Juristin Tanja Händel. Die Gutscheinplattformen sind die Vertragspartner der Konsumenten, daher sei die Vermittlertätigkeit zu prüfen. Wenn es Probleme mit dem Einlösen der Gutscheine gebe, sei die Gutscheinplattform zuständig meint die Juristin. Man sei beim VKI der Auffassung, dass die Konsumenten ihr Geld zurück bekommen sollten, wenn der Gutschein nicht einlösbar sei oder es ihnen aus Gründen des kurzen Verfalls nicht möglich sei, ihn einzulösen. Konsumenten sollten nicht mit weiteren Gutschriften oder Gutscheinen abgespeist werden.
[h=2]Verletzung der Sorgfaltspflicht?[/h]Außerdem trifft die Gutscheinplattformen nach Ansicht der VKI-Mitarbeiterin auch eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl ihrer Geschäftspartner. "Das heißt, hier müsste man auch an Sorgfaltsverstöße denken bei der Auswahl der Vertragspartner", erklärt Tanja Händel. Man höre immer wieder, dass nicht ganz seriöse Unternehmen Leistungen anbieten sollen. Und da müssten die Gutscheinplattformen sich ihre Vertragspartner besser aussuchen. Eine Haftung sei zumindest zu prüfen.
[h=2]Extrem befristete Gutscheine[/h]Der zweite Rechtsbereich, der neben der Haftungsfrage dringend rechtlich geklärt werden muss, ist die oft extrem kurze Laufzeit der Gutscheine. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Vorjahr, das eine Befristung von zwei Jahren bei einem Thermengutschein als zu kurz einstufte, ist zwar keine Grundsatzentscheidung, hat aber Signalwirkung, erklärt help-Jurist Sebastian Schumacher: "Grundsätzlich ist es so, dass ein Gutschein 30 Jahre lang gültig ist. Eine Befristung ist nur aus triftigen Gründen zulässig und die Zeitdauer der Befristung muss auch immer angemessen sein. Ansonsten wäre das eine schwerwiegende Benachteiligung des Gutscheininhabers. Immerhin wurde ja für die Leistung, auf die der Gutschein ausgestellt wurde, im Vorhinein schon der volle Betrag bezahlt. Nach der Rechtssprechung des OGH wäre eine zu kurze Befristung wohl hinfällig. Also eine Frist von einem halben Jahr, einem Jahr ist auf jeden Fall zu kurz."
[h=2]Geld zurück[/h]Diese Fälle können nach Ansicht des help-Juristen nur auf folgendem Weg "repariert" werden: "Eine zulässige Regelung wäre es, wenn ein Gutschein zwar befristet wird, einem Kunden jedoch nach Ablauf der Leistungsfrist der volle Betrag, der für den Gutschein aufgewendet wurde, rückerstattet wird. Damit wäre ein Konsument nicht schlechter gestellt.
Wenn der Erwerber des Gutscheines nach Ablauf einer zu kurz bemessenen Frist weder die Leistung erhält, noch sein Geld zurück bekommt, ist der Aussteller des Gutscheines laut OGH-Urteil bereichert. Für diese Bereicherung gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Es liegt daher eine gröbliche Benachteiligung des Gutscheinkäufers vor.
[h=2]Klärung längst fällig[/h]Und daher meint auch Tanja Händel vom VKI, dass eine rechtliche Klärung des Problems wünschenswert und auch längst fällig ist.
Wer uneinlösbare Gutscheine zu Hause liegen hat, kann jedenfalls eine endgültige rechtliche Klärung in Ruhe abwarten. Die Ansprüche aus Gutscheinen verjähren erst nach 30 Jahren.
Gutscheinplattformen im Visier der Konsumentenschützer - help.ORF.at
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