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  2. Empfang (Sat/Kabel) und HiFi
  3. Sat

Urteil: Gericht verbietet zwei Familien Sat-Antenne

  • mandy28
  • 23. April 2013 um 21:29
  • mandy28
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    • 23. April 2013 um 21:29
    • #1

    23.04.2013, 10:47 Uhr,

    Um auch Programme aus ihrer arabischen Heimat empfangen zu können, haben zwei deutsche Familien aus München eine Sat-Antenne an der Fassade ihres Wohnhauses installiert - sehr zum Ärger der Vermieterin. Die zog nun erfolgreich vor Gericht. Das Urteil: Die Antennen müssen entfernt werden.

    An die Hausfassade montierte Satelliten-Antennen sorgen schon seit Jahren immer wieder für Streitereien zwischen Mietern und Hauseigentümern. Während die einen die Vorteile des Satellitenempfangs und des oftmals größeren Programmspektrums genießen wollen, sehen die anderen in den Schüsseln eine Verschandelung der eigenen Hausfassade. In München kam ein solcher Fall nun vor Gericht und wurde zu Gunsten der klagenden Vermieterin entschieden, wie die "Süddeutsche Zeitung" am Dienstag auf ihrem Online-Portal berichtete.

    Stein des Anstoßes war dabei eine Parabolantenne, die zwei deutsche Familien arabischer Herkunft auf dem Geländer einer Dachterrasse montiert hatten, um auch die TV-Sender aus ihrer marokanischen und saudi-arabischen Heimat empfangen zu können. Die Hausbesitzerin hielt davon allerdings wenig und forderte die Mieter dazu auf, diese optische Störung wieder zu entfernen - allerdings vergeblich, weswegen sie beim Amtsgericht München Klage einreichte.

    Die zuständige Richterin entschied zu Gunsten der Klägerin: Die Familien hätten zwar ein Recht auf freien Zugang zu Informationen - für ausländische Mieter muss sogar der Zugang zu Programmen ihrer Heimatländer gewährleistet sein - in diesem Fall wiege aber das Eigentumsrecht der Vermieterin mehr. Denn da das Haus an das Kabelnetz angeschlossen sei, stehe den Mietern ein anderer Weg zum Empfang der gewünschten Programme offen, ohne das dafür die Optik der Hausfassade beeinträchtigt werden müsse.

    Die zusätzlich anfallenden Kosten für einen benötigten Decoder und eine Set-Top-Box seien dabei zumutbar, so die Richterin weiter. Sollten Betroffene sich diese Anschaffung nicht leisten können, könnte ein Zuschuss beim Sozialamt beantragt werden. Im Fall der beiden Münchener Familien glaubt die zuständige Richterin aber nicht an die Notwendigkeit dieses Schrittes. Die Beklagten haben ihre Einkommensverhältnisse zwar nicht offen gelegt, doch die Tatsache, dass sie für den Streit vor Gericht keine Prozesskostenbeihilfe in Anspruch nehmen, zeige, dass die Mehrkosten für den Kabelempfang wohl zu stemmen seien.

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  • Gast
    Gast
    • 24. April 2013 um 00:44
    • #2

    Die Fassade in dem Bild schaut aber eh aus wie irgendwo in Pakistan aufgenommen :D
    Was ich nicht verstehe ist, sind sie jetzt Deutsche mit arabischer Herkunft, oder Ausländer die angeblich Recht auf Fernsehen aus Heimat haben - beides geht eben nicht, bzw sollte nicht möglich sein das zu beanspruchen.
    Je nach Wohngebiet finde ich das mit den übermäßigen vielen Antennen aber sowieso eine Verschandelung des Ortsbildes - unabhängig von Rechten der Hauseigentümer (am Balkon ok, sollte auch erlaubt bleiben, aber direkt an der Fassade ist es was anderes).
    Und dass man für sowas auch noch Sozialhilfe beantragen kann ist eh schon skurril.

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  • Gast
    Gast
    • 24. April 2013 um 03:08
    • #3

    In dem Fall war es ja das "Geländer einer Dachterrasse".
    Von daher verstehe ich das nicht. Wenn zum Mietvertrag eine Dachterasse oder ein Balkon gehört und ich am Gebäude nix kaputt mache, dann kann es ja wohl egal sein, ob ich ne Satschüssel oder einen Blumenkübel anbringe.
    Vielleicht mag mein Nachbar oder Vermieter ja keine rote Blumen, darf der dann auch klagen?
    Aber anscheinend gibt es immernoch einen Hang zur Gleichmachung. Selbst wenn man ein eigenes Haus hat, darf man ja nicht in jedem Ort einfach so blaue Dachziegel verwenden.

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  • BurnStar
    Co-Admin
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    • 24. April 2013 um 08:34
    • #4

    Leider geht im Artikel ja nicht genau hervor welcher KNB dort dann die Grundversorgung übernehmen soll (KD oder KMS). Falls KD kann ich nur lachen, über die Programme die sie für Araber einspeisen. 1. Kein einziges Vollprogramm. 2. Nur Timesharing 3. Von Kostenlos kann hier keine Rede sein.

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  • Gast
    Gast
    • 24. April 2013 um 12:10
    • #5

    Gibt auch Gegenden in denen Tourismus ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist.
    Ich bin zumindest froh dass ich in einem Ort lebe wo man auf äußeres Erscheinungsbild und Einheitlichkeit gesteigerten Wert legt.

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  • Teufelchen
    Gast
    • 24. April 2013 um 14:18
    • #6

    Tja, was gehen sie auch an die Fassade?
    Von Vorteil ist dann, falls ein Kabelanschluss vorhanden ist, dieser aber vom Mieter komplett bezahlt wird. Ist allerdings der Vermieter der Jenige, der den Kabelanschluss angemietet hat, sieht die Sache ganz anders aus.

    Zwei Fälle sind mir bekannt, wo der Vermieter den Kabelanschluss gekündigt hat, und somit den Mietern freigestellt hat, ob diese den Kabelanschluss weiter nutzen möchten. Diese haben dann den Weg über Sat bevorzugt, und die Vermieter haben die Schüßeln akzeptiert.

    Wobei hier im Ort kam es auch schon zu einer Räumungsklage, wegen einer Satschüssel....(Jahr 2010/11)

    [...]
    "Daß sie ein wahrer Augenschmaus ist, wird wohl niemand behaupten. Doch daß eine nicht abgebaute „Satellitenschüssel“auf dem Balkon ausreicht,
    um vor Gericht eine Räumungsklage, also eine fristlose Kündigung, durchzusetzen, verblüfft selbst Experten wie den Vorsitzenden
    des Deutschen Mieterbundes , Hach. Der Rechtsanwalt sieht in diesem Urteil, gefällt am
    Amtsgericht, die Gefahr, daß eine solche Schüssel künftig vermehrt dazu genutzt werden könnte, möglichrweise unliebsame Mieter vor die Tür zu setzen.

    Die Balkone im hinteren Bereich der Häuser hatten, zumindest bis vergangene Woche, neben dem ohnehin schon gleichen Aussehen eine weitere Gemeinsamkeit: An fast jedem befand sich eine Satelliten-Schüssel, um den Fernsehempfang im heimischen Wohnzimmer zu garantieren. Darunter auch die einer Mieterin, der diese Antenne jetzt den Auszug bescheren soll.
    Im Vorfeld dieser Entscheidung vom 17. Februar war die Mieterin im Oktober vergangenen Jahres dazu aufgefordert worden, die gewölbte Scheibe von ihrem Balkon zu entfernen.
    Sie ließ die dafür gesetzte Frist verstreichen, und auch die darauffolgende Abmahnung konnte sie nicht dazu bewegen. Dies aus gutem Grund:
    Nur so konnte sie in ihrem Haus das Fernsehprogramm empfangen. Dies war schon seit Jahren so: Kabelempfang gab es nicht, wovon auch die Satelliten-Schüsseln der Nachbarn zeugten. Dazu der Vorsitzende des Mieterbundes Soltau-Fallingbostel: „Diese Aufforderung kam aus heiterem Himmel. Natürlich hat die Mieterin die Schüssel aus besagtem Grund auch nicht abgebaut, und deshalb wurde ihr die Wohnung fristlos gekündigt.“

    Zwar nennt die Räumungsklage noch weitere Punkte, etwa die von der Betroffenen vorgenommene Mietminderung wegen Schimmelbefalls in der Wohnung, aber, so Hach:
    „Entschieden hat das Gericht ungeachtet der anderen Punkte - das Schimmelgutachten etwa steht noch aus -, daß die fristloses Kündigung wegen der Satelliten-Schüssel wirksam ist und die Mieterin ihre Wohnung sofort zu räumen hat.“Für Hach ist dies alles nicht nachvollziehbar: „Daß es Streitigkeiten wegen solcher Antennen gibt, ist nicht ungewöhnlich. Dann allerdings geht es meist darum, daß ein Mieter gegen den Willen des Vermieters eine Schüssel neu anbringen will oder ohne Erlaubnis bereits angebracht hat. In diesem Fall aber befindet sich die Antenne schon seit Jahren am Balkon. Diese Mieterin ist zudem die einzige, die deswegen mit einer Klage überzogen worden ist, alle anderen wurden nur angeschrieben. Zudem gilt, daß zunächst immer das mildeste Mittel gewählt werden sollte: Wegen einer Schüssel muß man nicht kündigen, sondern kann auch auf ihren Abbau klagen.“

    Aber selbst das halte er in diesem Fall für nicht gerechtfertigt, denn „Ich sehe hier einen gewissen Bestandsschutz. Vor allem aber wäre die Forderung nach einem Abbau der Antenne nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn alternativ ein nutzbarer Kabelanschluß vorhanden wäre. So hat auch das Gericht argumentiert. Es hat der Klage stattgegeben, weil ein
    Kabelanschluß vorhanden sei. Und genau das stimmte bisher nicht“, konstatiert Hach.
    Und weiter: „Die Mieterin hatte in ihrer Wohnung keinen Kabelanschluß. Erst am Donnerstag, dem 10. März, wurden entsprechende Kabel verlegt, so daß die Mieterin seit wenigen Tagen nicht mehr auf die Schüssel angewiesen ist. Dieser Anschluß stand der Betroffenen also weder zum Zeitpunkt der Abbau-Forderung noch zum Zeitpunkt des Urteils zur Verfügung.“
    Daß das Gericht trotz dieser Sachlage der Räumungsklage stattgegeben habe, bedeute, „daß die Mieterin im Prinzip innerhalb einer Woche aus ihrer Wohnung ausgezogen sein muß. Wenn nicht, kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, die Wohnung zu räumen. Zwar ist gegen das Urteil Berufung möglich, doch die hat nicht automatisch aufschiebende
    Wirkung. Wir sind deshalb nicht nur in Berufung gegangen, sondern haben beim Landgericht auch beantragt, bis zur Entscheidung der die Zwangsvollstreckung zweiten Instanz aufzuschieben“, betont Hach.

    Bis zu diesem nächsten Urteil könnte es noch Monate dauern. Die Mieterin will das nicht abwarten und wird ihre bisherige Wohnung am 31.März dem Vermieter zurückgeben. Nichtsdestotrotz wollen sie und Hach die Entscheidung der Berufungsinstanz. Entsprechend unterstreicht der Vorsitzende des Mieterbundes: „Wir wollen Klarheit. Ansonsten muß jeder, der seine Schüssel nicht abbaut, damit rechnen, erfolgreich mit einer fristlosen Kündigung überzogen zu werden. Damit bestünde nämlich das Risiko, mit solchen Vorwänden bei Gericht durchzukommen: Heute ist es die Schüssel, morgen die Schuhe auf dem Flur und am Ende das Schreien der Kinder.“"

    [...]

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